Ratgeber · Recht

Impressum und Datenschutzerklärung: Was Schweizer KMU-Websites brauchen.

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das neue Datenschutzgesetz. Viele KMU-Websites haben ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung seither nicht angepasst. Hier steht verständlich, was hineingehört und worauf Sie achten sollten.

  • Aktualisiert am 2. Oktober 2026
  • Lesezeit rund 4 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Impressum: Wer online Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss Name oder Firma, Postadresse und E-Mail-Adresse angeben (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).
  • Datenschutzerklärung: Sobald Ihre Website Personendaten bearbeitet, etwa über ein Kontaktformular oder eine Statistik, müssen Sie informieren (Art. 19 DSG). Das betrifft praktisch jede Firmenwebsite.
  • Bussen: Wer vorsätzlich falsch oder unvollständig informiert, riskiert bis CHF 250’000. Die Busse trifft die verantwortliche Person, nicht die Firma.
  • Cookies: In der Schweiz genügt in der Regel eine Information mit Ablehnungsmöglichkeit. Für Besucher aus der EU gelten strengere Regeln.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026.

Brauche ich ein Impressum?

Die Impressumspflicht ergibt sich in der Schweiz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss klare und vollständige Angaben zu seiner Identität und Kontaktadresse machen, einschliesslich der E-Mail-Adresse.

Ob jede reine Informationswebsite darunter fällt, ist unter Fachleuten umstritten. Für Firmen lautet die praktische Antwort trotzdem: Ja, machen Sie ein Impressum. Es kostet kaum Aufwand, schafft Vertrauen bei Kunden und gibt Google und KI-Assistenten eindeutige Angaben zu Ihrer Firma.

Was ins Impressum gehört

AngabePflicht?Hinweis
Name oder Firmajabei Eintrag im Handelsregister genau wie im Eintrag, mit Rechtsform
Postadressejaeine physische Adresse, ein Postfach allein genügt nicht
E-Mail-Adressejaausdrücklich verlangt, ein Kontaktformular allein genügt nicht
Telefonnummerempfohlenschafft Vertrauen
UID-Nummer (CHE-…)empfohlenfür eingetragene Firmen sinnvoll
MWST-Nummerfreiwilligauf Rechnungen Pflicht, auf der Website freiwillig
Verantwortliche Personempfohlenbesonders bei Aktiengesellschaften und GmbH

Brauche ich eine Datenschutzerklärung?

Ja, wenn Ihre Website Personendaten bearbeitet. Das tut sie schneller, als man denkt: Schon der Server speichert beim Aufruf die IP-Adresse der Besucher, ein Kontaktformular übermittelt Name und E-Mail-Adresse, eine Statistik wie Google Analytics erfasst das Verhalten auf der Website. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass Sie die betroffenen Personen angemessen informieren, und zwar bereits bei der Beschaffung der Daten.

Was in die Datenschutzerklärung gehört

Das Gesetz nennt Mindestangaben (Art. 19 DSG). Dazu kommt, was für Ihre Website konkret zutrifft:

  1. Wer verantwortlich ist

    Identität und Kontaktdaten Ihrer Firma.

  2. Wozu Sie Daten bearbeiten

    Etwa um Anfragen zu beantworten, die Website sicher zu betreiben oder die Nutzung statistisch auszuwerten.

  3. Wer die Daten erhält

    Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, zum Beispiel Ihr Hosting-Anbieter oder Google bei Google Analytics.

  4. In welche Länder Daten gehen

    Werden Daten ins Ausland übermittelt, nennen Sie die Länder und auf welcher Grundlage das geschieht, etwa die Zertifizierung eines US-Anbieters unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework.

  5. Welche Rechte Betroffene haben

    Auskunft, Berichtigung, Löschung und wie man sie geltend macht.

  6. Wie lange Sie Daten aufbewahren

    Eine konkrete Frist oder die Kriterien dafür.

  7. Cookies und Dienste Dritter

    Statistik, eingebettete Karten, Videos, Schriftarten, Buchungsdienste, Social-Media-Knöpfe.

Typische Stolpersteine

  • Kopierte Vorlagen aus Deutschland, die nur die DSGVO nennen und Dienste beschreiben, die Ihre Website gar nicht nutzt, oder umgekehrt.
  • Schriftarten direkt von Google geladen. Dabei wird die IP-Adresse der Besucher an Google übermittelt. Besser: Schriften vom eigenen Server laden.
  • Eingebettete Google-Karten oder YouTube-Videos, die nicht erwähnt werden.
  • Eine veraltete Datenschutzerklärung aus der Zeit vor dem neuen Gesetz, das am 1. September 2023 in Kraft trat.
  • Gesundheits- oder andere heikle Daten im Kontaktformular, obwohl sie für die Anfrage nicht nötig sind.

Cookies und Google Analytics

Für Cookies gilt in der Schweiz vor allem das Fernmeldegesetz (Art. 45c FMG): Sie müssen Besucher über die Bearbeitung und ihren Zweck informieren und darauf hinweisen, dass sie diese ablehnen können. Eine ausdrückliche Einwilligung vor dem Setzen jedes Cookies, wie in der EU, verlangt das Schweizer Recht in der Regel nicht.

Trotzdem empfehlen wir bei Google Analytics einen Cookie-Hinweis mit Wahlmöglichkeit, den die Statistik erst nach Zustimmung startet. Das ist fair gegenüber Ihren Besuchern, entspricht dem strengeren EU-Recht für Besucher aus Nachbarländern und schützt Sie, falls sich die Rechtslage weiterentwickelt. Auf festweb.ch funktioniert es genau so.

Gilt die DSGVO auch für Schweizer KMU?

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung gilt für Schweizer Firmen dann, wenn sie Waren oder Dienstleistungen gezielt Personen in der EU anbieten oder deren Verhalten beobachten. Ein Schreiner in Thun, der Kunden im Berner Oberland bedient, fällt in der Regel nicht darunter. Ein Betrieb in Basel, Schaffhausen oder St. Gallen, der aktiv um Kundschaft aus Deutschland wirbt, unter Umständen schon. Lassen Sie das im Zweifel prüfen.

Vorlagen, Generatoren und Hilfe

Online-Generatoren für Schweizer Datenschutzerklärungen sind ein guter Ausgangspunkt, wenn Sie sie sorgfältig an Ihre Website anpassen. Prüfen Sie vor allem, ob alle Dienste aufgeführt sind, die Ihre Website tatsächlich nutzt, und keine, die sie nicht nutzt.

Bei festweb erhalten Sie Vorlagen für Impressum und Datenschutzerklärung, die zu Ihrer neuen Website passen, also zu Hosting, Formular und allfälliger Statistik. Sie ergänzen Ihre Firmenangaben und bleiben für den Inhalt verantwortlich. Bei besonderen Fällen, etwa Gesundheitsdaten oder Kundschaft in der EU, empfehlen wir eine rechtliche Prüfung.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Brauche ich für eine kleine Firmenwebsite ein Impressum?

Wenn Sie über die Website Leistungen anbieten, verlangt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Angaben zu Name oder Firma, Postadresse und E-Mail. Auch bei einer reinen Visitenkarten-Website empfehlen wir ein Impressum: Es kostet kaum Aufwand und schafft Vertrauen.

Muss die Telefonnummer ins Impressum?

Gesetzlich verlangt sind Name oder Firma, Postadresse und E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist nicht vorgeschrieben, aber für Kunden hilfreich.

Brauche ich in der Schweiz einen Cookie-Banner?

Nach Schweizer Recht genügt in der Regel ein Hinweis auf Cookies mit der Möglichkeit, sie abzulehnen. Nutzen Sie Google Analytics oder haben Sie Besucher aus der EU, empfehlen wir einen Hinweis, bei dem die Statistik erst nach Zustimmung startet.

Was passiert, wenn meine Datenschutzerklärung fehlt oder falsch ist?

Wer die Informationspflicht vorsätzlich verletzt, kann auf Antrag mit einer Busse bis CHF 250’000 bestraft werden. Sie richtet sich gegen die verantwortliche Person. Daneben können Beschwerden beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und ein Vertrauensverlust bei Kunden folgen. Fahrlässige Verstösse sind nicht strafbar.

Darf ich eine Datenschutzerklärung von einer anderen Website kopieren?

Davon raten wir ab. Fremde Texte beschreiben fremde Dienste und sind oft urheberrechtlich geschützt. Eine Datenschutzerklärung muss zu Ihrer Website passen: zu Hosting, Formular, Statistik und eingebundenen Diensten.

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